Die Definition für Backhonig als qualitativ minderwertigen Honig wird in der deutschen Honigverordnung (HonigV), Anlage 1, Abschnitt II von 2004 erläutert. Hierzu heißt es weiter, dass der entsprechend gekennzeichnete Honig nur für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel verarbeitet werden darf, die anschließend weiterverarbeitet werden. Honig dieser Qualitätseinstufung weißt oftmals einen fremden bzw. untypischen Geschmack oder Geruch auf, befindet sich in der Gärung oder ist bereits vergoren oder wurde stark überhitzt und einer längeren Zeit Temperaturen von mehr als 40° Celsius ausgesetzt. Der Honig ist zwar noch genießbar, aber nur noch als Produktzusatz in der Weiterverarbeitung bestimmt. Gründe hierfür sind eine Überlagerung (Mindesthaltbarkeitsdatum von Honig 2 Jahre) oder ein zu hoher Wasseranteil. Die bei vollwertigem Honig enthaltenen Inhaltsstoffe sind bei Backhonig bereits zersetzt, stark dezimiert oder waren nie im Produkt enthalten. Dadurch müssen diese Honige mit einem sichtbaren Etikett ausdrücklich als Backhonige gekennzeichnet werden.
Die Enzyme im Backhonig sind zumeist bereits zerstört oder in einem erheblichen Maße inaktiv. Dies resultiert häufig durch den vergleichsweise höheren Wassergehalt von über 18 Prozent. Trotzdem der qualitativen Defizite definiert die Honigverordnung für industriel zu verwertenden Backhonig einen maximalen Wassergehalt von 23 Prozent und einen maximalen Säureanteil von höchstens 80 Milliäquivalente Säure pro Kilogramm. Trotz einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit sollte entsprechend gekennzeichneter Honig nicht mehr direkt verzehrt werden. Hauptsächliche Anwendung finden sie beim Kochen und Backen in der Industrie oder auch in privaten Haushalten, sie stellen ein natürliches Süßungsmittel dar. Nur durch die starke Hitzeeinwirkung kann für den Verbraucher sichergestellt werden, dass die Keime im Endprodukt abgetötet wurden und keine weitergehende Gefahr vom Verzehr des Produkts für den Konsumenten ausgeht.
Oftmals verkaufen Imkereien auch Backhonige, die sich nur aufgrund der fehlenden qualitätssteigernden Maßnahmen unterscheiden. Hierbei wird auf das feine Sieben und Abschöpfen des Honigschaums verzichtet. Die Honige haben kaum einen geschmacklichen Unterschied, sind aber durch die fehlende zeitintensive Weiterverarbeitung durch den Imker von geringerer Qualitätseinstufung für den Endverbraucher.