Die Erzeugergemeinschaft ist eine Unternehmenskooperationen mehrerer Einzelunternehmen als Zusammenschluss landwirtschaftlicher Betriebe zur Stärkung der Marktposition im regionalen Handel. Es ist bei der Gründung zu beachten, dass es nicht zu einer Kartellbildung durch eine marktbeherrschende Stellung sondern vielmehr zur Festigung der Marktposition einzelner Kleinunternehmen kommt. Die Erzeuger fassen ihre Produkte unter einer Dachmarke zusammen und versuchen ein nach außen einheitliches Auftreten zu erreichen, um die Reichweite und Akzeptanz der angebotenen Produkte zu erhöhen. Das einheitliche Bild der Außendarstellung wird durch die Bildung einer wiedererkennbaren Marke erzeugt, der Vertrieb der Produkte mit gleichen Etiketten, Flyern und Broschüren soll den Wiedererkennungswert mit definierten Erkennungsmerkmalen wie Logo, Schriftzug und Corporate Design festigen.
Gesetzliche Grundlage für die Gründung von Erzeugergemeinschaften ist das Marktstrukturgesetz, mit dem die Marktposition der deutschen Landwirtschaft, zu der auch die Imkerei gehört, verbessert werden soll. Die Vereinigung von kleinen Erzeugern in Erzeugergemeinschaften soll gefördert und somit die Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch einheitliche Standards verbessert werden. Somit ist erkennbar, dass die Gründung von Gemeinschaften zum gemeinsamen Vertrieb von landwirtschaftlichen Produkten ein gewünschtes Instrument zur Stärkung der Marktposition ist. Der einzelne Erzeuger hat durch die Gemeinschaft mehr Zeit für die Produktion seiner Güter und die Veredelung durch qualitätssteigernde Maßnahmen. Die Gemeinschaft aller Einzelerzeuger ist für den Vertrieb der Produkte zuständig, sodass die Gesamtaktivität und der Aufwand der Vertriebsmaßnahmen auf alle Teilnehmer geteilt werden.
Voraussetzungen für eine Erzeugergemeinschaft
Bevor der Zusammenschluss mehrerer Betriebe möglich ist, müssen die Voraussetzungen und Rahmenbedingung für eine Gründung geprüft werden. Eine Gründung kann nach Marktstrukturgesetz erst mit mindestens sieben Gründungsmitgliedern erfolgen. Zudem müssen Mindesterzeugungsmengen bzw. eine Mindestanbaufläche definiert sein, diese Begrifflichkeit ist aufgrund der schwankenden Erträge, Bienenvölker und Ausbringungsmengen relativ schwammig, trotzdem sollte für die Möglichkeiten jedes Mitglieds eine entsprechende Mindestmenge an einzubringendem Honig am Anfang eines Jahres kalkuliert und festgelegt werden. Durch die festen Mindestmengen kann gegenüber den Abnehmern mit festen Vertriebsgrößen agiert und kalkuliert werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muss auf ein Erzeugnis oder einer Gruppe von verwandten Erzeugnissen beschränkt sein, dies bedeutet, dass ein Imker sich nicht unmittelbar einer Erzeugergemeinschaft für den Vertrieb von Getreide anschließen kann.
Die Erzeugergemeinschaft besitzt die Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts und tritt hierdurch als eigenständiges Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten der Marktwirtschaft, Buchführung und Besteuerung auf. Zwar ist das Unternehmen ein regulärer Teilnehmer des Marktes, trotzdem dürfen andere Marktteilnehmer nicht durch die Bildung der Gemeinschaft vom Wettbewerb des Marktes ausgeschlossen werden. Die bedeutet insbesondere den Verzicht auf dominierende Dumpingangebote zur Verdrängung anderer Anbieter, sowie der Bildung eines regionalen oder bundesweiten Kartells zur Preisabsprache oder Bildung einer marktbeherrschenden Stellung.
Anforderungen an die Einzelerzeuger
An die einzelnen Mitglieder der Erzeugergemeinschaften sind definierte Anforderungen für den Beitritt und Verbleib in der Gemeinschaft zu stellen, hierzu gehört neben der anzuerkennenden Satzung auch die Festlegung von Vertragsstrafen bei Verstößen gegen die Gemeinschaftsregeln. Zudem sollte eine Beitragspflicht festgelegt werden, um den Grundkapitalstock der Gemeinschaft für Vertriebsaktivitäten zu festigen, die Zahlung von Beiträgen sorgt auch dafür, dass die Mitglieder aktiv mitwirken, um ihre Investition durch die Vertriebsaktivitäten wieder zu refinanzieren. An jedes Mitglied sind Mindeststandards für die Erzeugung des Honigs und der Bienenprodukte zu stellen, die sich an aktuellen Qualitätsstandards für die Erzeugung von Lebensmitteln orientieren. Eine Überprüfung der Einhaltung sollte jährlich durch die Gemeinschaft vorgenommen werden und bei Verstoß auch geahndet werden, denn das Anbieten von qualitativ minderwertigem eines Einzelnen kann auf die gesamte Erzeugergemeinschaft Auswirkungen haben. Bei größeren oder wiederkehrenden Verstößen ist auch ein Ausschluss des Mitglieds vorzunehmen. Grundsätzlich sollten alle Erzeugnisse der Mitglieder unter dem Angebot der Erzeugergemeinschaft, dem gemeinsamen Logo und der Corporate Identity vertrieben werden, eine Ausnahmeregelung ist möglich, kann aber zu Unmut in der Gemeinschaft führen.
Der Verkaufspreis des Honigglas ist bei jedem Erzeuger gleich, auch der Vertriebspreis in Handelsketten sollte über eine unverbindliche Preisempfehlung dem der Gemeinschaft entsprechen. Vom Endpreis behält die Erzeugergemeinschaft einen bestimmten Anteil für Vertriebsaktivitäten, Marketing und sonstige Bewirtschaftung ein, dieser Beträgt in der Regel etwa 5 – 10 % des Verkaufspreises. Zudem ist auch der Handel durch die Bereitstellung von Verkaufsflächen am Endpreis beteiligt. Diese Marge beträgt ebenfalls 5 – 15 % vom Endpreis. Um den Gewinn für den einzelnen Erzeuger trotzdem entsprechend zu halten und aus dem Beitritt zur Erzeugergemeinschaft keine Verlustgeschäfts zu machen, ist der Verkaufspreis der Handelsgüter oftmals um einige Cent teurer, als bei regulären Imkern. Diese Preisdifferenz kann aber zur Zusatznutzen und die geschaffenen Qualitätsstandards oftmals gerechtfertigt und argumentiert werden.
Vorteile für den Abnehmer
Für die Kunden und in diesem Zusammenhang insbesondere Großabnehmer wie Einzelhändler, Marktketten, Bäckereien oder andere Handelsunternehmen bieten die Erzeugergemeinschaften wesentliche Vorteile im Vergleich zur Einzelbeschaffung von verschiedenen Produzenten. Dem Kunden wird immer eine definierte und gleichbleibende Qualität angeboten, die durch die Einzelerzeuger in der Gemeinschaft regelmäßig und aus Eigeninteresse überprüft wird. Zudem bieten die höheren Produktionsmengen eine Liefersicherheit auch bei langfristigen Lieferverträgen. Hier kann bereits am Jahresanfang eine Liefermenge vom Kunden definiert und durch die Festlegung der einzelnen Mindestmengen für die Erzeuger abgedeckt werden.