Die aktuelle Honigverordnung, umgangssprachlich auch HonigV genannt, wurde in ihrer heutigen Fassung vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 16.01.2004 erlassen und löste die bis dato im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte HonigV (BGBl. I S. 3391) vom Dezember 1976 ab. Die Honigverordnung ist dem Lebensmittelrecht zugeordnet und Gründet sich auf dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz. Die Verordnung regelt die Qualitätsmindestanforderungen an Honig welcher für den direkten und indirekten Verzehr, sowie für den Weitervertrieb hergestellt wird. Weiterhin regelt sie die Verwendung und Definition von nicht zum direkten Verzehr geeignetem Honig, dieser wird als Backhonig beschrieben und ist nur für die industrielle Weiterverarbeitung zulässig. Zusätzlich darf dieser Honig nur mit einer gesonderten Kennzeichnung als „Backhonig“ vertrieben werden.
Grundsätzlich beschreibt die Verordnung, dass Honig nur unbelassen als Honig bezeichnet und verkauft werden, dem weder Stoffe zugesetzt noch entfernt werden dürfen. Sie umfasst jeden Honig und auch jedes weiterverarbeitete Honigprodukt, wie zum Beispiel Backhonig. Sofern Honig als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Handel oder in Umlauf gebracht wird, findet die Honigverordnung unmittelbar Anwendung. Ihr Wirkungsbereich umfasst die gesamte Bundesrepublik Deutschland und regelt auch die Kennzeichnung von importiertem Honig aus der Europäischen Staatengemeinschaft und nicht EG Ländern. Eine Kennzeichnung von importiertem und ggf. gemischten Honig ist nach folgenden Kennzeichnungen vorgeschrieben: „Mischung von Honig aus EG-Ländern“, „Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern“ und „Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern“.
Weiterhin darf Honig einen regionalen Namenszusatz tragen, wenn dieser ausschließlich aus dieser Region stammt. Diese Kennzeichnung soll die Qualität und Güte eines in dieser Region hergestellten Honigs unterstreichen, ein bekanntes Beispiel ist der Heidehonig aus der Lüneburger Heide. Neben der definierten Ortsangabe wird auch eine Zusätzliche Sortenbeschreibung mit angegeben. Diese ist nur dann zulässig, wenn ein Großteil des enthaltenen Nektars und Pollen von der angegebenen Pflanzenart stammt. Eine genaue Feststellung der Sortentracht erfolgt für visuelle, geschmackliche und mikroskopische Selektion. Im Honig befinden sich immer auch Pollen des eingetragenen Nektars, durch die Auszählung der bestimmbaren Pollen ist eine Definition Sorte und der Grad der Sortenreinheit möglich. Die Honigverordnung schützt in Deutschland den Honig vor unerwünschten Derivaten, insbesondere die Anreicherung mit Aromen oder kostengünstigeren Zuckerlösungen sind strengstens verboten. Wird ein Honig mit besonderen Aromen verfeinert, muss dies auch im Produktnamen vermerkt werden, ein Verkauf ausschließlich als Honig entspricht nicht mehr der Honigverordnung.
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