Für jeden Imker, der mit der Bienenhaltung beginnt oder auch über mehrere Jahre bereits Bienen besitzt, besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Veterinäramt. Hierbei muss dem zuständigen Amt die Anzahl und die zugehörigen Bienenstände mitgeteilt werden um im Falle des Auftretens von meldepflichtigen Krankheiten schnell und zielgerichtet einen Aktionsplan erstellen zu können. Die Meldeflicht liegt im § 1a der Bienenseuchenverordnung begründet und kann nicht durch Ausnahmen ausgesetzt werden. Eine Meldepflicht besteht zudem unabhängig von der Vereinszugehörigkeit und muss separat zur Vereinsmitgliedschaft erfolgen. Die Meldung der Aufnahme der Imkerei, der Anzahl der Bienenstände und den sich auf diesen befindenden Bienenvölker erfolgt über einen Vordruck, welcher häufig auf den Internetseiten des Landratsamtes bzw. Veterinäramtes herunterzuladen ist. In den meisten Fällen ist die Meldung der Imkerei im Gegensatz zu vielen anderen meldepflichtigen Tierhaltungen kostenlos. Eine Benachrichtigung des zuständigen Bienensachverständigen ist optional und muss nicht zwingend erfolgen.
Eine Meldepflicht tritt spätestens mit Aufnahme der imkerlichen Tätigkeit in Kraft bzw. bei vorhandenen Völkern mit der Neuaufstellung eines Bienenvolkes ab einer Entfernung von 3 Km zum bisherigen Bienenstand. In jedem Fall sollte eine Gesundheitsbescheinigung der Bienenvölker auf Freiheit von Amerikanischer Faulbrut vorhanden sein. Nur mit diesem Gesundheitszeugnis darf eine Wanderung und Aufstellung überhaupt stattfinden. Ein Gesundheitszeugnis kann über den Veterinär oder Bienensachverständigen durch Einsendung einer Futterkranzprobe erteilt werden. Jeder Bienenstand ist immer dem im Kreis zuständigen Veterinäramt zu melden, diese veranlassen die Eintragung des Bienenstands im Melderegister der Bienenvölker.
Erteilung einer Registriernummer
Mit der Erstmeldung nach Aufnahme der Tätigkeit als Imker wird durch das Veterinäramt eine Registriernummer erteilt. Diese zwölfstellige Nummer besteht aus der achtstelligen amtlichen Schlüsselnummer, welche durch das Statistische Bundesamt vergeben wird, sowie einer vierstelligen Betriebsnummer der Imkerei. Die Registrierungsnummer des Betriebes ist bundesweit einmalig. Bei einem Umzug in einen anderen Dienstbereich, heißt in eine anderen Veterinärzuständigkeitsbereich, ist eine neue Meldung durch den Imker notwendig, hierbei wird auch eine neue Registrierungsnummer durch das Amt vergeben. Eine automatische Meldung des bisherigen Veterinäramtes an das neu zuständige Amt erfolgt nicht.
Bei der erstmaligen Registrierung sind dem Veterinäramt neben den Kontaktdaten des Imkers auch die Standortbezeichnung des bzw. der Bienenstände inkl. Lagebeschreibung und ggf. Flurkartennummer, sowie die Anzahl der dort angesiedelten Bienenvölker mitzuteilen. Bei größeren Änderungen am Bienenstand in Hinblick auf die Völkerzahl ist eine regelmäßige Aktualisierung der Meldedaten notwendig. Eine Registrierung kann bereits bei der geplanten Aufnahme einer Imkerei erfolgen, die Registrierungsnummer ist oftmals bereits für die Beantragung von Fördermitteln notwendig.